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JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

[ Auszug: (1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen ... ]